Jene Nacht in Marmaris: Mehmet Çetin

Bewertung der kriminaltechnischen Untersuchungsergebnisse zum Tod von Mehmet Çetin

Punkt 2V des Ergebnisabschnitts auf Seite 24 des SachverständigengutachtensKriminaltechnisches Gutachten: Blutproben und DNA von Mehmet Çetin (İzmir Kriminal Polis Laboratuvarı): Blutproben von Mehmet Çetin (kriminaltechnisches Sachverständigengutachten). der İzmir Kriminal Polis Laboratuvarı Müdürlüğü (Kriminalpolizeiliches Labor İzmir), Vorgangs-Nr. IZM-16-16196 KPL und Gutachten-Nr. IZM-BYL-16-00298, lautet wie folgt:

„2V) Die Blutproben Nr. 541 und 550, die auf den mit ‚A' gekennzeichneten Bereichen der Asservate Nr. 1 und 608 gefundenen Blutproben sowie die auf den mit ‚B' gekennzeichneten Bereichen der Asservate Nr. 610 und 612 gefundenen Blutproben unterscheiden sich von den mit MECA, SEL, ALA, ALİS, DAU, HMÖ, HAG, AYÖ, MUG, ZEK, TB, GÖG, İLYA, ERÇ, ÖFG, ABG, MİB, İSY, ERŞA, ŞÜS, MSÖ, MUAG, MED, ENY, MUK, BASA und MEHÖZ kodierten Personen und weisen einen männlichen Genotyp auf."

Im selben Gutachten werden die zur Untersuchung stehenden Asservate wie folgt bezeichnet:

Asservat Nr. 541 als „541) verdächtiger Fleck, Spur Nr. 1Sachverständigengutachten, Seite 16, Nr. 541.";

Asservat Nr. 550 als „550) verdächtiger Fleck, Spur Nr. 41-ASachverständigengutachten, Seite 16, Nr. 550.";

Asservat Nr. 1 als „1) Schutzweste, Spur Nr. 1-A-(1Sachverständigengutachten, Seite 1, Nr. 1.)";

Asservat Nr. 608 als „608) graue Hose mit der Aufschrift 5, 11 TACTICAL SERIES, angegeben als dem gefallenen Polizeibeamten Mehmet ÇETİN gehörend (aus der Hose kamen 1 Stück zu 10 TL, 3 Stück zu 1 TL, 3 Stück zu 50 Kuruş und 3 Papierservietten zum VorscheinSachverständigengutachten, Seite 17, Nr. 608.)";

Asservat Nr. 610 als „610) Sportunterhemd mit der Aufschrift UHUD, angegeben als dem gefallenen Polizeibeamten Mehmet ÇETİN gehörendSachverständigengutachten, Seite 17, Nr. 610.";

und Asservat Nr. 612 als „612) Boxershorts mit der Aufschrift Güneş, angegeben als dem gefallenen Polizeibeamten Mehmet ÇETİN gehörendSachverständigengutachten, Seite 17, Nr. 612.".

Fotografien der Boxershorts und der Hose von Mehmet Çetin:

Im Anhang des Tatortuntersuchungsberichts (OYİ) Nr. 2016-157 der Marmaris Emniyet Müdürlüğü Olay Yeri İnceleme Grup Amirliği (Gruppe Tatortuntersuchung der Kreispolizeidirektion MarmarisTatortuntersuchungsbericht: die Fundorte der Blutspuren im Turban-Hotel: Die Stellen im Turban-Hotel, an denen die Blutproben von Mehmet Çetin gefunden wurden (Tatortuntersuchungsbericht).) wird — auf Seite 1-4 der Zone 7 (Barbaros Caddesi, 101 Sokak Nr. 3, die zum Grand Yazıcı Club Turban Hotel gehörenden Villen) und in den Skizzenangaben zu Zone 7 — angegeben, dass der verdächtige Fleck, Spur Nr. 1, eine Probe ist, die von einem blutähnlich aussehenden Fleck auf dem Betonboden 15 Meter von der Villa Nr. 1782 entfernt entnommen wurde. Der oben genannte Eintrag „541) verdächtiger Fleck, Spur Nr. 1" ist die von diesem blutähnlich aussehenden Fleck entnommene Probe.

Im selben Anhang desselben OYİ-Berichts wird auf Seite 4-4 und in den Skizzenangaben zu Zone 7 angegeben, dass der verdächtige Fleck, Spur Nr. 41-A, eine Probe ist, die von einem blutähnlich aussehenden Fleck auf dem Boden vor der Außenseite der Eingangstür der Villa Nr. 1751 entnommen wurde. Der oben genannte Eintrag „550) verdächtiger Fleck, Spur Nr. 41-A" ist die von diesem blutähnlich aussehenden Fleck entnommene Probe.

Die auf der Hose (Asservat Nr. 608), dem Sportunterhemd (Asservat Nr. 610) und vor allem der Boxershorts (Asservat Nr. 612) von Mehmet Çetin — der in der Tatnacht infolge einer Schusswaffenverletzung im Dienst getötet wurde — gefundenen Blutproben werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Mehmet Çetin zugeordnet.

Bei dem kurzen Gefecht, das in jener Nacht im Turban-Hotel zwischen den Soldaten und den Personenschützern stattfand, bekam der Leiter des Personenschutzes, Emniyet Amiri Murat Bayrak, Nasenbluten, und der Polizeibeamte Hamza Eroğlu wurde leicht verletzt, als ihn an verschiedenen Körperstellen Splitter trafen. Mehmet Çetin hingegen wurde an verschiedenen Körperstellen durch Schusswaffen schwer verletzt, und es wird eingeschätzt, dass er dabei stark blutete. Außer diesen Polizisten wurde kein Personenschützer verletztAllgemeine rechtsmedizinische Untersuchungsberichte der Personenschützer: Allgemeine rechtsmedizinische Untersuchungsberichte von Hamza Eroğlu und Serhat Karakuş und Allgemeiner rechtsmedizinischer Untersuchungsbericht İrfan Paksoys (16.07.2016, Bericht Nr. 18355) (İrfan Paksoy). Für die vollständigen rechtsmedizinischen Untersuchungsberichte der Personenschützer siehe Allgemeine rechtsmedizinische Untersuchungsberichte der Personenschützer (zusammengefasste Sammlung) (kombinierte Zusammenstellung).. Wie Murat Bayrak und Hamza Eroğlu in ihren Aussagen angaben, wurden sie im Umkreis der Villa Nr. 1782 verletzt, danach von den Soldaten mit Plastikfesseln gefesselt, neben den Relax-Pool gebracht und auf den Boden gelegt; hinter die Villa Nr. 1751 gingen sie nicht. Aus diesem Grund erscheint es nicht möglich, dass die hinter der Villa Nr. 1751, auf der Hose von Mehmet Çetin und erst recht auf seinem Sportunterhemd und seiner Boxershorts festgestellten Blutspuren jemand anderem als Mehmet Çetin gehören — nämlich Murat Bayrak, dessen Nase in jener Nacht blutete, oder Hamza Eroğlu, der durch Splitter leicht verletzt wurde.

Aus diesem Grund werden auch die Blutproben Nr. 541 und 550 — die laut Punkt 2V des kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens denselben Genotyp aufweisen wie die auf den Asservaten Nr. 608, 610 und 612 gefundenen Blutproben — Mehmet Çetin zugeordnet. Deutlicher gesagt: Auch die Blutspuren, die denselben Genotyp aufweisen wie der Fleck auf der Boxershorts von Mehmet Çetin und die hinter der Villa Nr. 1751 vor der Außenseite der Eingangstür sowie auf dem Betonboden 15 Meter von der Villa Nr. 1782 entfernt gefunden wurden, gehören Mehmet Çetin.

Nach eigener Aussage ist İrfan Paksoy der einzige Augenzeuge der Tötung Mehmet Çetins in der Tatnacht. Die übrigen Personenschützer und die Soldaten gaben an, nicht gesehen zu haben, wie Mehmet Çetin erschossen wurde. İrfan Paksoy sagte aus, Mehmet Çetin sei von den Soldaten erschossen worden, nachdem er aus der hinteren Tür der Villa Nr. 1782 (die Waldseite — der Meerseite entgegengesetzt) getreten war. Im Tatortuntersuchungsbericht (Tatortuntersuchungsbericht: die Fundorte der Blutspuren im Turban-Hotel) findet sich jedoch vor der hinteren Tür der Villa Nr. 1782 — dort, wo Mehmet Çetin nach den Angaben İrfan Paksoys erschossen worden sein soll — keine Blutspur.

In seiner Aussage gibt İrfan Paksoy an, Mehmet Çetin sei nicht mehr dort gewesen, als er zu der Stelle ging, an der er ihn zuletzt gesehen hatte; er und seine Kollegen hätten Çetin dann, während sie nach ihm suchten, verwundet im Gestrüpp vor dem Balkon des Zimmers (Nr. 1782) gefunden und ihn anschließend in das Zimmer (Nr. 1782) getragen, um Erste Hilfe zu leistenAussage Murat Bayraks als Geschädigter vom 16.07.2016: Aussage von Murat Bayrak vom 16.07.2016; Aussagen von sieben Personenschützern der Präsidentschaft vom 16.07.2016: Aussagen, die sieben Personenschützer der Präsidentschaft am 16.07.2016 machten.. Auch die übrigen Personenschützer gaben an, Mehmet Çetin an derselben Stelle gefunden zu haben (vor dem zum Meer hin gelegenen Balkon). Im Tatortuntersuchungsbericht (Tatortuntersuchungsbericht: die Fundorte der Blutspuren im Turban-Hotel) findet sich jedoch vor dem Balkon der Villa Nr. 1782 — dort, wo die Personenschützer Mehmet Çetin nach eigenen Angaben gefunden hatten — keine Blutspur.

Dass sich hinter der Villa Nr. 1782, vor deren Balkon, in ihrer Umgebung, in ihrer Nähe und in ihrem Inneren — also dort, wo die Soldaten mit den Personenschützern das Gefecht führten — keine Blutspur von Mehmet Çetin fand, wohl aber hinter der Villa Nr. 1751 sowie zwischen dieser Villa und der Stelle, an der der Krankenwagen wartete, legt den Gedanken nahe, dass Mehmet Çetin hinter der Villa Nr. 1751 getötet worden sein könnte und dass, als er von dort weggebracht und zum Krankenwagen getragen wurde, an einem Punkt zwischen der Villa Nr. 1751 und dem Krankenwagen Blut auf den Boden tropfte.

Aus den OYİ-Berichten und dem begründeten Urteil des Gerichts geht hervor, dass die Soldaten in jener Nacht von innen und außen gegen die Villen Nr. 1782, 1783, 1784, 1785 und 1922 vorgingen. Die Soldaten führten die in diesen Villen befindlichen Personenschützer heraus und durchsuchten die Villen. Dieser Umstand wird sowohl von den Personenschützern als auch von den Soldaten selbst eingeräumt. Doch weder in den Aussagen der Personenschützer noch in denen der Soldaten noch im begründeten Urteil des Gerichts findet sich eine Angabe, dass die Soldaten gegen die Villa Nr. 1751 — geschweige denn hinter ihr — vorgegangen wären. Auch verzeichnet der OYİ-Bericht selbst an der Vorderseite der Villa Nr. 1751 — jener Seite, die in die Richtung weist, in der sich Soldaten und Personenschützer ein Gefecht lieferten — keinen Befund wie ein Einschussloch oder einen Splitter, der darauf hindeutete, dass auf diese Villa geschossen worden wäre. Wem die hinter der Villa Nr. 1751 gefundene Blutspur — die offenkundig nicht aus einem Gefecht mit den Soldaten stammt — gehört, hat das Gericht in seinem begründeten Urteil nicht angegeben.

Die Feststellung des Gerichts

Auf Seite 2361 des begründeten Urteils (Nr. 2017/253) der Muğla 2. Ağır Ceza Mahkemesi (2. Strafgericht für schwere Strafsachen in MuğlaMarmaris-Verfahren zum 15. Juli, begründetes Urteil (2. Strafgericht für schwere Strafsachen in Muğla, 2016/277 E., 2017/253 K.): Das Urteil des Gerichts darüber, wie der Tod von Mehmet Çetin geschah (begründetes Urteil).) wird unter der Überschrift „KAPITEL XII: DIE GESCHEHENEN EREIGNISSE" im Abschnitt „8 – Die Ereignisse in Marmaris" der Moment der Tötung Mehmet Çetins wie folgt geschildert:

„Das Team am Boden begann, nachdem es auch von den Personen, denen es im Hotelbereich begegnete, Informationen eingeholt hatte, in den Villenteil des Hotels namens Grand Yazıcı Club Turban überzuwechseln, in dem sich der Staatspräsident in Marmaris aufgehalten hatte, und vorzurücken; und als sie sich der Villa zuwandten, in der sich die Personenschützer der Präsidentschaft befanden, erwiderten die Angeklagten auf die Warnung der sie bemerkenden Personenschützer „Ergebt euch, legt eure Waffen nieder, wir sind Polizei" mit den Worten „Legt ihr eure Waffen nieder und ergebt euch"; nachdem das Personenschutzpersonal der Präsidentschaft daraufhin die Waffen nicht niederlegte und sich nicht ergab, kam es zu einem bewaffneten Gefecht; während dieses Gefechts töteten die Angeklagten den die äußere Sicherung der Villa gewährleistenden Personenschützer Mehmet ÇETİN; es wurde festgestellt, dass eine der Mehmet Çetin treffenden Kugeln aus dem Gewehr mit der Seriennummer W349539 abgefeuert worden war, auf dem dem Angeklagten Şükrü SEYMEN gehörende Epithelzellen festgestellt wurden; mithin war einer der Personen, die auf den Getöteten Mehmet ÇETİN feuerten und mindestens einen Treffer erzielten, der Angeklagte Şükrü SEYMEN, und die übrigen Angeklagten trugen unmittelbar zur Ausführung der Tat bei, indem sie sich gemeinsam am Gefecht beteiligten oder dessen Sicherung gewährleisteten — all dies ergibt sich aus den ausweichenden Einlassungen der Angeklagten, den Erklärungen der Geschädigten, dem in der Akte befindlichen, von den geschädigten Polizeibeamten aufgenommenen Protokoll vom 18.07.2016 (siehe Beweise 4-1), den Berichten über die Leichenschau und die Obduktion (siehe Beweise 18-1, 18-3), dem kriminaltechnischen ballistischen Gutachten (siehe Beweise: 15-14) und dem gesamten Akteninhalt."

Auf Seite 2398 desselben Urteils wird unter der Überschrift „KAPITEL XIII: WÜRDIGUNG DER BEWEISE UND ANNAHME DES GERICHTS" im Abschnitt „5 – Hinsichtlich des Straftatbestands der vorsätzlichen Tötung wegen der von ihm wahrgenommenen öffentlichen Aufgabe;" ebenfalls ausgeführt, dass Mehmet Çetin bei dem Gefecht starb, das sich beim ersten Aufeinandertreffen der Soldaten und der Personenschützer ereignete.

„…als sich das Team der Villa näherte, in der sich die Personenschützer der Präsidentschaft befanden, erwiderten sie auf die Warnung der Personenschützer „Halt, ergebt euch, wir sind Polizei" mit den Worten „Ergebt vielmehr ihr euch"; hierbei kam es zu einem bewaffneten Gefecht; während des Gefechts verwundeten sie Mehmet ÇETİN, einen Personenschützer der Präsidentschaft, mit einer Schusswaffe an mehr als einer Stelle seines Körpers; sodann warfen sie eine Bombe vor das Fenster der Villa; ferner sagten sie, sie würden eine Rakete ins Innere abfeuern,…"

Wäre Mehmet Çetin, wie das Gericht in seinem begründeten Urteil angibt, bei dem Gefecht getötet worden, das sich beim ersten Aufeinandertreffen der Soldaten und Personenschützer ereignete, so hätte es — wie die Personenschützer in ihren Aussagen angeben — im Umkreis der Villa Nr. 1782 Blutspuren geben müssen; hinter der Villa Nr. 1751 gäbe es dann keine Blutspur von Mehmet Çetin. Denn bei dem fraglichen Gefecht besteht keine Möglichkeit, dass jemand, der sich hinter der Villa Nr. 1751 befand, angeschossen wurde. An den Wänden und Fenstern der Villa Nr. 1751 und der angrenzenden Villen Nr. 1752, 1753 und 1754 sowie der dahinterliegenden Villa Nr. 1778 wurden keine Einschussspuren gefunden. Auch dies zeigt, dass die Schüsse der Soldaten während des Gefechts diesen Bereich nicht trafen.

Überdies verzeichnet der OYİ-Bericht zur Villa Nr. 1751 Folgendes:

„Die Eingangstür der Villa Nr. 1751 besteht aus Holztüren, die mit einem Kartensystem geöffnet werden; die Tür wurde geöffnet, indem die Schlossbaugruppe aus der Zarge gebrochen wurde; die Holzteile der Türzarge und das metallene Schlossgehäuse lagen auf dem Boden; außen vor der Tür befanden sich auf dem Boden rote, blutähnliche Flecken; auf der linken Seite ein Badezimmer …………; als das gegenüberliegende Zimmer betreten wurde, wurde auch diese Tür offen vorgefunden, und am Türschloss wurde keine Aufbruchspur festgestellt; im Zimmer, auf der linken Seite, ein Kleiderschrank, daneben ein Nachttisch mit geöffneten Schubladen, ein Doppelbett, und die Bettdecke darauf in Unordnung; es wurde festgestellt, dass es im Zimmer keine getroffene Stelle gab. Als man vom Flur in das andere Zimmer überging, wurde festgestellt, dass es auch in diesem Zimmer keine Unordnung und kein Durcheinander sowie keinen Geschosseinschlag gab; bei der im Zimmer und in seiner Umgebung durchgeführten Untersuchung wurden

Spur Nr. 41-A, ein blutähnlicher Fleck auf dem Boden vor der Eingangstür der Villa Nr. 1751 (eine Probe wurde mit physiologischer Kochsalzlösung genommen);

Spur Nr. 42, im Gartenbereich vor dem Balkon der Villa Nr. 1756 S, 1 Patronenhülse (5,56) einer Langwaffe;

Spur Nr. 43, im Gartenbereich vor der Villa Nr. 1751 S, 3 Patronenhülsen (5,56) einer Langwaffe, festgestellt."

Obwohl der Tatortuntersuchungsbericht und das kriminaltechnische Sachverständigengutachten festhalten, dass das Schloss der Tür der Villa Nr. 1751 aus der Zarge gebrochen und die Tür so geöffnet wurde und dass auf dem Boden außen vor der Tür eine Blutspur von Mehmet Çetin lag, geht das Urteil des Gerichts auf keine die Villa Nr. 1751 betreffende Frage ein.

Zwei der Angeklagten, İsmail Yiğit und Şükrü Seymen, brachten diese Frage vor Gericht zur SpracheBegründetes Urteil (Marmaris-Verfahren zum 15. Juli, begründetes Urteil (2. Strafgericht für schwere Strafsachen in Muğla, 2016/277 E., 2017/253 K.)), S. 611, 613, 631 und 1031.; İsmail Yiğit gab an, dass es vor dem Balkon der Villa Nr. 1782, wo die Personenschützer Mehmet Çetin nach eigenen Angaben gefunden hatten, keine Blutspur gebe, dass sich hinter der Villa Nr. 1751 (vor deren Eingangstür) eine Blutspur befinde und dass dies untersucht werden müsse; und obwohl der Vorsitzende Richter İsmail Yiğit antwortete „All das, was duAnmerkung der Übersetzung: Im türkischen Original redet der Vorsitzende den Angeklagten mit dem vertraulichen „sen" („du") an. Vor Gericht ist diese Anrede prozessual unüblich und herabsetzend; die gebotene Form ist das förmliche „siz" („Sie"), und Verteidiger beanstanden das „sen" regelmäßig als unzulässig. In den Verfahren zum Putschversuch vom 15. Juli 2016 war die herablassende Anrede der Angeklagten durch das Gericht verbreitet. Die Wiedergabe mit „du" hält diesen Registerbefund fest; der Wortlaut des Originals ist im Faksimile erhalten. sagst, werden wir in unserem Urteil erörtern und würdigen; deine Würdigung nimmst du dann vor; aus unserer Sicht gibt es derzeit auf vieles eine Antwort, und wir werden es in unserem Urteil erörtern", wird im Urteil die Villa Nr. 1751 mit keinem Wort erwähnt.

Fazit

Im Ergebnis: Obwohl İrfan Paksoy angab, Mehmet Çetin sei hinter der Villa Nr. 1782 getötet worden, und nahezu alle Personenschützer angaben, sie hätten Mehmet Çetin verwundet vor dem Balkon der Villa Nr. 1782 gefunden, wurde an diesen Orten keine Blutspur gefunden. Die Aussagen der Personenschützer stimmen weder mit den kriminaltechnischen Daten noch mit dem, was in jener Nacht geschah, überein. Betrachtet man zusammen, dass die Blutspuren — die, weil sie genotypisch mit den aus seinem Sportunterhemd und seiner Boxershorts entnommenen Blutproben übereinstimmen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Mehmet Çetin zugeordnet werden — hinter der Villa Nr. 1751, zu der die Soldaten in jener Nacht nicht gingen, sowie zwischen dieser Villa und dem Ort, an dem der Krankenwagen wartete, gefunden wurden; dass das Schloss der Außentür der Villa Nr. 1751 aus der Zarge gebrochen und die Tür so aufgebrochen worden war; dass die Personenschützer die Villa Nr. 1782 — in deren Nähe sie sich mit den Soldaten ein Gefecht lieferten — als den Ort angaben, an dem Mehmet Çetin angeschossen und aufgefunden wurde, um diese Villa herum jedoch keine Mehmet Çetin zuzuordnende Blutspur gefunden wurde: so drängt sich der Gedanke auf, dass Mehmet Çetin in jener Nacht nicht, wie die Personenschützer angaben, im Umkreis der Villa Nr. 1782, sondern hinter der Villa Nr. 1751 getötet worden sein könnte, und dass — da die Soldaten nicht hinter die Villa Nr. 1751 gingen — die Tat andere begangen haben könnten. Das Gericht hat diese Möglichkeit nicht gewürdigt; obwohl hinter der Villa Nr. 1751 eine Blutspur festgestellt wurde und das Türschloss aufgebrochen war, hat es in diesem Zusammenhang keine Würdigung dazu vorgenommen, wie Mehmet Çetin getötet worden sein könnte. Obwohl das Gericht in seinem begründeten Urteil die Villen Nr. 1782, 1783, 1784, 1785 und 1922 gewürdigt hat — zu denen die Soldaten nach eigenem Eingeständnis gingen und an denen sich ähnlich wie bei der Villa Nr. 1751 Spuren fanden —, ist es nicht nachvollziehbar, dass es die Villa Nr. 1751 mit keinem Wort erwähnt. In dieser Form blieb die Mordermittlung unvollständig, der Zusammenhang der Aussagen und des Geschehens wurde nicht lückenlos hergestellt, und daraus wurde keine Deutung entwickelt. Folglich ist das Verfahren unvollständig geblieben. Zur Aufklärung der oben genannten Punkte sind die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Überprüfung des ergangenen Urteils erforderlich.